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Abonnement-Fallen

Sicher online bewegen.



Sicherlich sind Ihnen auch schon die bunt und manchmal sogar ansprechend gestalteten Internetseiten aufgefallen, auf denen Ihnen angeboten wird, scheinbar kostenlos einen IQ-Test durchzuführen, die Ahnenreihe zu ergründen, an tausenden von Gewinnspiele gleichzeitig teilzunehmen, regelmäßig "wertvolle" Produktproben zu erhalten, "kostenlose" SMS zu versenden oder zu erhalten, Routenplaner zu erstellen und so weiter und so fort.

Und kaum haben Sie unvorsichtigerweise Ihren Namen (beim "Gewinnspiel" o. ä.) eingegeben und auf "Weiter" gedrückt, erhalten Sie rund zwei Wochen später eine Rechnung zwischen 50 und 150 € für ein angeblich abgeschlossenes Abonnement für eine Laufzeit von in der Regel einem Jahr.

In der Rechnung wird natürlich nicht versäumt, Sie auf die "ausdrücklich akzeptierten" AGB hinzuweisen, die (an durchaus versteckter Stelle) den Hinweis auf die Kosten und anderen Modalitäten des kostenpflichten Dienstes enthalten.

Zugleich wird Ihnen erklärt, daß auch Ihr Widerrufsrecht abgelaufen sei, da Sie innerhalb von 14 Tagen nach "Abschluß" des Dienstes keinen Widerruf erklärt hätten.

Wenn Sie nicht reagieren, folgen bald Mahnungen von Inkassounternehmen, die mit der Zeit immer höher werden, weil zahlreiche "Bearbeitungsgebühren", "Kontoführungsgebühren", "Pauschalen" und andere Positionen hinzukommen.

Dies alles wird garniert mit den üblichen Drohgebärden, die von der gespeicherten IP-Adresse über eine Strafanzeige bis hin zur Meldung bei der Schufa und angeblichen Kontenpfändungen reichen.
Solcherlei Dienste können auf jeden Fall umgangssprachlich und unter Umtsänden auch strafrechtlich als Betrug angesehen werden.



Eines gleich vorweg:
In den häufigsten Fällen sind Sie aus verschiedenen Gründen nicht zur Zahlung verpflichtet, weshalb ich bei Erhalt einer solchen Zahlungsaufforderung dringend empfehle, zunächst keine Zahlungen zu leisten.


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Widerrufsrecht

Normalerweise haben Sie in der Tat bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden, (als Verbraucher) das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wenn Ihnen vor Abschluß des Vertrages eine Belehrung über eben dieses Widerufsrecht in Textform zugegangen ist, vgl. § 312 d BGB und § 355 BGB.
Häufig fehlt es schon an dieser Voraussetzung, wenn Ihnen die Widerrufsbelehrung erst mit der "Bestätigungsmail" oder überhaupt nicht zugesandt wird, weil Sie etwa auf dem Bildschirm in einem bestimmten Textfeld hiervon Kenntnis bekommen haben sollen. Damit ist aber schon nicht einmal das Erfordernis der Widerrufsbelehrung in Textform erfüllt, was mit einer E-Mail erfüllt werden kann, nicht aber mit einem Pop-Up-Fenster auf dem Bildschirm oder ähnlichem.

Wenn Ihnen die Widerrufsbelehrung also erst nach Vertragsschluß zugeht, haben Sie ein Widerrufsrecht von (mindestens) einem Monat, vgl. § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB.
In Betracht kommt sogar ein unbefristetes Widerrufsrecht, weil Sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind, vgl. § 355 Absatz 3 Satz 3 BGB.
In jedem Fall muß der Unternehmer beweisen, daß Sie ordnungsgemäß belehrt worden sind, er trägt also die Beweislast, § 355 Absatz 2 Satz 4 BGB.
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Verbot überraschender Klauseln in AGB
 
Überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, § 305 c BGB. Überraschend sind all solche Klauseln, die nach den "Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht ..", § 305 c Absatz 1 BGB.
Das bedeutet also, daß Ihnen im Kleingedruckten (=AGB) nichts angedreht werden kann, womit Sie nicht gerechnet haben bzw. womit der Durchschnittsbürger nicht rechnen würde.
Eine Irreführung und (böse) Überraschung liegt auch bereits darin, daß ein "kostenlos-gratis-umsonst"-Angebot plötzlich doch etwas kosten soll. Die Rechtsprechung ist da ziemlich eindeutig und hält solche dubiosen Praktiken zu Recht in aller Regel für unzulässig.
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Sittenwidrigkeit

Häufig (eigentlich fast immer..) stehen bei diesen dubiosen Internet-Diensten die "Leistung" in einem krassen Mißverhältnis zur Gegenleistung, so daß der Vertrag wegen Wuchers, § 138 BGB, nichtig sein kann.


Minderjährige

Minderjährige sind nach dem Gesetz nur beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB, und können deshalb keine wirksamen Verträge selbst abschließen
Wenn der gesetzliche Vertreter, also die Eltern, ein solches von einem Minderjährigen abgeschlossenes Rechtsgeschäft nicht genehmigen, ist es unwirksam, § 108 BGB.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Geschäft für den Minderjährigen nur einen rechtlichen Vorteil bedeutet, was aber bei Vereinbarung einer Gegenleistung, wie hoch sie auch sein mag, nicht mehr der Fall ist, also bei kostenpflichtigen Internetangeboten auf keinen Fall.
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So sollten Sie sich verhalten / Musterschreiben

Sollten Sie auf die Versprechungen eines unseriösen Anbieters hereingefallen sein, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
  • Leisten Sie keine Zahlungen
  • Wenn Sie eine Rechnung per E-Mail bekommen: Schicken Sie ein Schreiben entsprechend dem nachstehenden Musterbrief per E-Mail (oft ist nichteinmal Ihre Adresse bekannt, die müssen Sie dann ja nicht unbedingt offenbaren).
  • Wenn Sie eine Rechnung per Post bekommen: Schreiben Sie dem Anbieter einen Brief (Einschreiben/Rückschein zum Nachweis des Zugangs beim Anbieter) oder auch ein Fax oder eine E-Mail mit dem folgenden Inhalt:
Ihr Name / Briefkopf

(Per Einschreiben / Rückschein)
Nepper-Schlepper-GmbH
Nepperpfad 0
00000 Schlepperdorf

Ihr Wohnort, den ...


Kundennummer oder Aktenzeichen des Anbieters
Angebliches Abonnement  bzw. Dienst / Rechnung vom .....

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem oben genannten Vorgang bestreite ich das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages.

Hilfsweise wird der "Vertrag" hiermit widerrufen gemäß §§ 312d, 355 ff. BGB .

Darüber hinaus wird hilfsweise die Anfechtung wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung erklärt, weil aus der Gestaltung Ihrer Seite nicht deutlich wurde, daß es sich dabei um ein kostenpflichtiges Angebot handelt und ich ein solches nicht abschließen wollte.

Zahlungen werden in keinem Falle geleistet werden. Ihren weiteren Schritten sehe ich gelassen entgegen.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Unterschrift
           
So könnte Ihre Antwort an einen solchen Anbieter aussehen, wobei natürlich noch die Besonderheiten des konkreten Falls zu berücksichtigen sind.  

Die Betreiber solcher Abo-Fallen oder anderer unseriöser Dienste spekulieren in erster Linie mit der Angst und Unwissenheit der Nutzer und versuchen, durch Einschüchterungen und offiziell aussehende Schreiben an Ihr Geld zu kommen.
Daß es tatsächlich etwa zu einem Mahnverfahren oder einer Klage kommt, ist äußerst unwahrscheinlich, denn zum einen müßte der Anbieter hierfür in Vorleistung treten und zum anderen die Rechtmäßigkeit seines Anspruchs beweisen.

Lassen Sie sich also auch nicht von Inkassoschreiben beeindrucken, es sind und bleiben nur normale Mahnungen. Erst mit einem gerichtlichen Titel kann eine Zahlung erzwungen werden.

Nur wenn Sie einen echten Mahnbescheid von einem Amtsgericht in einem gelben Umschlag erhalten, sollten Sie handeln und unbedingt Widerspruch einlegen, weil Sie sonst riskieren, daß gegen Sie ein Vollstreckungsbescheid ergeht, mit dem dann gegen Sie vollstreckt werden kann.

Wenden Sie sich in Zweifelsfällen an die Rechtsanwälte und schildern Sie den Fall.
In der Regel reicht für die Beurteilung solcher Konstellationen eine Erstberatung ab 10 € aus.
Das kostet Sie nur wenig, beruhigt aber Ihre Nerven: Das wiederum ist eigentlich unbezahlbar.

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