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Arbeitsrecht - Kündigungsverbote

Der besondere Kündigungsschutz.



Schwerbehinderung / Gleichstellung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder diesem gleichge-
stellten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, § 85 SGB IX.

Menschen gelten als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, § 2 Absatz 2 SGB IX.

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber wenigstens 30 %, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen), § 2 Absatz 3 SGB IX.

Der besondere Kündigungsschutz bzw. das Zustimmungserfordernis gilt indes nur für Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits länger als sechs Monate besteht, § 90 Nr. 1 SGB IX.


Die Zustimmung zur Kündigung muß der Arbeitgeber beim zuständigen Integrationsamt beantragen, § 87 SGB IX.

Wenn das Integrationsamt seine Zustimmung erteilt, hat der Arbeitgeber einen Monat Zeit, um die Kündigung zu erklären, § 88 Absatz 3 SGB IX.

Wenn der Arbeigeber jedoch kündigt, ohne vorher die Zustimmung des Integrationsamtes beantragt zuhaben, kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend machen, wobei gemäß § 4 Satz 4 KschG die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Satz 1 KschG nicht mit Zustellung der Kündigung an den Arbeitnehmer, sondern erst mit Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes an den Arbeitgeber beginnt.

Wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht, muß dieser auch angehört werden.

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Zivil-/Wehrdienst

Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigen, § 2 Absatz 1 ArbPlSchG (Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst).

Im Rahmen von Entlassungen aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse darf der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen, § 2 Absatz 2 ArbPlSchG.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch unberührt.
Allerdings stellt die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst für sich keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar, § 2 Absatz 3 ArbPlSchG, wobei das Gesetz Ausnahmen für Kleinbetriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmers zulässt

Zivildienstleistende sind Wehrdienstleistenden gleichgestellt, so daß für sie das vorstehende entsprechend gilt, vgl. § 78 Absatz 1 Zivildienstgesetz (ZDG).

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Mutterschutz und Elternzeit

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, § 1 MuSchG.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Es ist allerdings unerheblich, woher der Arbeitnehmer die Kenntnis über die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat; auch wenn er dies durch Dritte erfährt, hat er davon Kenntnis im Sinne des Gesetzes.

Das Kündigungsverbot erstreckt sich über die Schutzzeit des Mutterschutzgesetzes hinaus, wenn die Arbeitnehmerin Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) nimmt, § 18 Absatz 1 Satz 1 BEEG.

Der Kündigungsschutz gilt auch für männliche Elternzeitberechtigte.

Allerdings gilt das Kündigungsverbot nur im Verhältnis zum Hauptarbeitgeber.
Wenn also ein Nebenjob besteht, unterfällt dieses Nebentätigkeitsverhältnis nicht dem besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes bzw. des BEEG, vgl. BAG-Urteil vom 02.02.2006, AZ: 2 AZR 596/04.

Nur in eng gezogenen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch während des Mutterschutzes oder der Elternzeit kündigen, wofür er jedoch eine spezielle behördliche Zustimmung benötigt, § 9 Absatz 3 MuSchG bzw. § 18 Absatz 1 Satz 2 BEEG.

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Mitgliedschaft im Betriebsrat

Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 KschG ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (außerordentliche Kündigung), und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung des Betriebsrates vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.

Auch nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (außerordentliche Kündigung) berechtigen, § 15 Absatz 1 Satz 2 KschG.

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