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Mietrecht - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

                                                                                                                                              

BGH-Urteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06

Endrenovierungsklausel - Auslegung
Feststellungsinteresse
__________________________________
  
 
BUNDESGERICHTSHOF
 
IM NAMEN DES VOLKES
 
VERSÄUMNISURTEIL


VIII ZR 316/06 Verkündet am:  12. September 2007
Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
 
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
 
 
BGB § 307 Bb, § 535 Abs. 1 Satz 2, § 538
Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohn-
raum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des
Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheits-
reparaturen renoviert zu  übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung
des Mieters unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schön-
heitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.
 
BGH, Versäumnisurteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06 -  LG Bremen
AG Bremen
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns und Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der
4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 3. November 2006
teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Bremen
vom 21. Februar 2006 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag zwi-
schen den Parteien vom 2. Mai 2005 über die Wohnung Nr. 10 in
dem Anwesen V.          Straße     in B.          unwirksam ist mit der
Folge, dass die Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
in dieser Wohnung nicht verpflichtet sind.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen
 

Tatbestand:
Die Kläger sind Mieter, der Beklagte ist Vermieter der im Tenor genann-
ten Wohnung  in B.         . Der Mietvertrag vom 2. Mai 2005 enthält zu Schön-
heitsreparaturen nur folgende Regelung (§ 14 Nr. 2):

"Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage
zurückzugeben."
 
In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10:  2

"Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei
renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung
fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauh-
faser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrah-
men und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fach-
männisch zu reinigen."
 
Die Kläger haben unter anderem die Feststellung begehrt, dass Nr. 10
der Anlage zum Mietvertrag unwirksam sei mit der Folge, dass die Kläger zur
Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet seien. Das Amtsgericht
hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die
Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-
gelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren insoweit weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch
Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Verhand-
lung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich
beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf
einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82 f.).

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für die Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt: 

Die Kläger hätten zwar mit der Absicht, die Wohnung aufzugeben, ein
Feststellungsinteresse dargetan. Ein Feststellungsanspruch bestehe jedoch
nicht, weil die Klausel wirksam sei. Die formularmäßige Abwälzung der nach
§ 535  Abs. 1  Satz 2  BGB  dem  Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen
auf den Mieter sei grundsätzlich unbedenklich und benachteilige den Mieter
nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB. Dabei sei auch regelmäßig eine
formularmäßige Verpflichtung des Mieters zur Endrenovierung möglich. 

Entgegen der Ansicht der Kläger liege keine unwirksame Bedarfsklausel
vor. Die Formulierung von § 14 des Mietvertrages und Nr. 10 der Anlage mache
unmissverständlich deutlich, dass der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses
nicht unbedingt und ohne Rücksicht auf die seit Mietbeginn oder der letzten
Renovierung verstrichenen Fristen eine vollständige Endrenovierung der Woh-
nung vorzunehmen habe; eine solche Bestimmung wäre nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs wegen der aus dem Summierungseffekt folgen-
den unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam. Die vorliegende
Klausel stelle allein auf den Zustand der Wohnung bei Rückgabe ab, so dass
der Mieter zu Schönheitsreparaturen nur insoweit verpflichtet sei, als nach dem
Abnutzungszustand hierfür ein Bedürfnis bestehe. Eine solche eingeschränkte
Renovierungspflicht berücksichtige in angemessener und ausgewogener Weise
sowohl die Belange des Mieters, von einer starren, über den eigenen Abnut-
zungszeitraum hinausreichenden Renovierungslast verschont zu bleiben, als
auch das Interesse des Vermieters an der Erlangung einer rechtlich und wirt-
schaftlich als Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung an-
zusehenden Leistung des Mieters. Gerade wenn wie im vorliegenden Fall der
Mieter nicht zu laufenden Renovierungsleistungen innerhalb bestimmter Fristen
verpflichtet sei, sondern nur zur Rückgabe der Wohnung im renovierten Zu-
stand, sei sichergestellt, dass eine Wohnung, die sich aufgrund der Kürze der
Mietzeit oder wegen einer vor kurzem erfolgten Renovierung noch in entspre-
chendem Zustand befinde, nicht nochmals renoviert werden müsse.

II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat
das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse der Kläger (§ 256 Abs. 1 ZPO)
zu Recht bejaht. Die Feststellungsklage ist jedoch entgegen  der Ansicht des
Berufungsgerichts begründet. Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag der Parteien
benachteiligt die Kläger als Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glau-
ben unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB un-
wirksam.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist Nr. 10 der Anlage
zum Mietvertrag nicht dahin auszulegen, dass der Mieter zu Schönheitsrepara-
turen nur insoweit verpflichtet ist, als nach dem Abnutzungszustand der Woh-
nung hierfür ein Bedürfnis besteht. Dabei kann dahinstehen, ob der Senat die
Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht in vollem Umfang nachprü-
fen kann. Die Bestimmung ist Teil eines durch den Haus & Grund Landesver-
band Bremen e.V. zur Verfügung gestellten Formularvertrages und findet des-
halb möglicherweise nur im Bezirk des Landgerichts bzw. des Oberlandesge-
richts Bremen Verwendung.

Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist aber jedenfalls rechtsfeh-
lerhaft und hält daher auch einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Über-
prüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Se-
natsurteile vom 17. Februar 1993 – VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, unter I 2,
und vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 227/06, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II
1 b) ist Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht
am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung in erster
Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut des Formularvertrages nicht eindeu-
tig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext
aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrs-
kreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Ver-
tragspartner beachtet werden muss. Diesen Maßstäben wird die Entscheidung
des Berufungsgerichts nicht gerecht.

Anders als das Berufungsgericht meint, folgt weder aus Nr. 10 der Anla-
ge zum Mietvertrag noch aus § 14 Nr. 2 des Mietvertrags unmissverständlich,
dass der Vertrag dem Mieter Schönheitsreparaturen bei Auszug nur insoweit
auferlegt, als nach dem Abnutzungszustand hierfür ein Bedürfnis besteht, dass
er also keine uneingeschränkte Verpflichtung des Mieters zur Vornahme einer
Endrenovierung begründet. Der Wortlaut ist insoweit jedenfalls nicht eindeutig.
Ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung eindeutig ist, ist eine Rechtsfrage und
deshalb in der Revisionsinstanz nachprüfbar (Senatsurteil vom 8. März 1989 
– VIII ZR 73/88, WM 1989, 1033, unter II 1). Mit der Formulierung "Bei Auszug
ist die Wohnung fachgerecht renoviert  zurückzugeben" kann zwar auch eine
länger zurück liegende fachgerechte Renovierung gemeint sein, aufgrund derer
eine umfassende Neurenovierung noch nicht erforderlich ist. Näher liegt aus der
Sicht eines durchschnittlichen Mieters jedoch ein Verständnis dahin, dass die
Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein muss (vgl. Senatsurteile
vom 14. Mai 2003 – VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 = NZM 2003, 594, unter II
1, und vom 25. Juni 2003 – VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192 = NZM 2003, 755,
unter III 2) oder jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren
aufweisen darf. Das gilt umso mehr, als die Wohnung dem Mieter nach der
Klausel in einem "einwandfrei renovierten" Zustand übergeben worden ist und
im Weiteren hinsichtlich des Teppichbodens eine Reinigung vorgeschrieben,
also ausdrücklich eine im Zeitpunkt des Auszugs zu erfüllende Vornahmepflicht
begründet wird.

In der Auslegung als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung
hält die Bestimmung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. 

a) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (Urteil vom 3. Juni
1998 – VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 = NZM 1998, 710,
unter III 2 a; Urteil vom 14. Mai 2003, aaO; Urteil vom 25. Juni 2003, aaO; Urteil
vom 28. April 2004 – VIII ZR 230/03, NZM 2004, 497 = NJW 2004, 2087, unter
III b; Urteile vom 5. April 2006 – VIII ZR 109/05, WuM 2006, 310, unter II 1 a,
und VIII ZR 152/05, NJW 2006, 2115, unter II 1 a; ebenso schon OLG Hamm
NJW 1981, 1049, und OLG Frankfurt WuM 1981, 272), benachteiligt eine Rege-
lung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum,
nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des
Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schön-
heitsreparaturen renoviert zu übergeben, diesen unangemessen und ist gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung für
Formularmietverträge über Geschäftsräume angeschlossen (Urteil vom 6. April
2005 – XII ZR 308/02, NJW  2005, 2006). Sie hat auch im Schrifttum ganz 
überwiegend Zustimmung gefunden (Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535
Rdnr. 294; Schmid, Mietrecht, § 535  BGB, Rdnr. 417; Schmidt-Futterer/
Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 538  Rdnr. 170 f.;  Blank  in  Anpassung  der
Wohnung an technische Standards - Wirtschaftlichkeitsgebot, 2006, S. 163,
174 ff.; Börstinghaus, DWW 2005, 92; Fischer, WuM 2004, 56; Lammel, LMK
2003, 163, 164; Heinrichs, WuM 2005, 155, 161; Steenbuck, WuM 2005, 220,
221; vgl. auch MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 122; Staudin-
ger/Emmerich, BGB (2006), § 535 Rdnr. 109). 

b) Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob dem Mieter – wie in den bisher
vom Senat entschiedenen Fällen (s. unter a) – neben der Endrenovierungs-
pflicht zugleich (auf der Grundlage eines Fristenplans oder unabhängig davon)
eine Verpflichtung zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des
Mietverhältnisses auferlegt ist oder ob – wie hier – es ihm überlassen ist, ob er
auch im Verlauf des Mietverhältnisses (freiwillig) renoviert, und nur die von Ge-
setzes wegen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) dem Vermieter obliegende
Schönheitsreparaturverpflichtung stillschweigend ausgeschlossen werden soll.
Eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig  ist vom Zeitpunkt der
letzten Renovierung und  vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, be-
nachteiligt ihn auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des
Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturverpflichtung trifft (Schmid, aaO,
Rdnr. 419). Eine entsprechende Regelung ist bereits isoliert betrachtet unwirk-
sam. Auf einen Summierungseffekt, der  bei der Kombination der Endrenovie-
rungsklausel mit einer – für sich genommen unbedenklichen – Verpflichtung zu
laufenden Schönheitsreparaturen wegen eines Übermaßes an Renovierungs-
pflichten zur Unwirksamkeit auch der letztgenannten führen kann (Senatsurteile
vom 14. Mai 2003, aaO, unter II 2, und  vom 25. Juni 2003, aaO, unter III 3),
kommt es dafür nicht an.

Die weithin übliche, formularmäßige Abwälzung der turnusmäßigen
Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird von der Rechtsprechung rechtlich
und wirtschaftlich als Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchs-
überlassung der Räume und deshalb  grundsätzlich als wirksam angesehen
(grundlegend BGHZ 105, 71, 79 ff.). Die Endrenovierungsklausel geht jedoch
darüber hinaus und trägt einseitig den vom gesetzlichen Leitbild (§§ 535, 538
BGB) abweichenden Vermieterinteressen Rechnung (OLG Hamm aaO, 1050).
Sie verpflichtet den Mieter, bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann
neu zu dekorieren, wenn er nur kurze Zeit in der Wohnung gewohnt oder erst
kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei
einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung noch kein
Bedarf bestünde. Die Endrenovierungspflicht wird in diesen Fällen nicht durch
eine entsprechende Abnutzung der Wohnung durch den Mieter selbst aufgewo-
gen. Sie dient vielmehr allein den Interessen des Vermieters, der in die Lage
versetzt wird, bei einer Neuvermietung  jeweils auf Kosten des Vormieters eine
frisch renovierte Wohnung zur Miete anzubieten. Diese Möglichkeit stünde dem
Vermieter in den vorgenannten Fällen auch dann nicht zur Verfügung, wenn er
seine Schönheitsreparaturpflicht nicht abbedungen, sondern stattdessen die für
deren Erfüllung erforderlichen Aufwendungen – ausgehend von üblichen Reno-
vierungszeiträumen – in die Miete einkalkuliert hätte. 

III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand ha-
ben und ist aufzuheben (§ 562  Abs. 1 BGB). Der Senat kann in der Sache
selbst entscheiden, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf
und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 

Antragsgemäß ist festzustellen, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag
der Parteien unwirksam ist. Da aus den oben (unter II) ausgeführten Gründen
auch § 14 Nr. 2 des Mietvertrages einer  Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht
standhält, enthält der Vertrag insgesamt keine wirksame Abwälzung der Schön-
heitsreparaturverpflichtung auf die Mieter. Dies hat gemäß § 306 Abs. 2 BGB
zur Folge, dass sich der Inhalt des Vertrages bezüglich der Schönheitsreparatu-
ren nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Danach sind die Kläger zu
Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet, so dass auch diese Rechtsfolge an-
tragsgemäß auszusprechen ist.

Ball   Hermanns   Dr. Milger  Dr. Koch   Dr. Hessel

Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 21.02.2006 - 25 C 371/05 - 
LG Bremen, Entscheidung vom 03.11.2006 - 4 S 112/06 -